Beurlaubung:
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Eine Beurlaubung ist möglich als:
- Elternzeit (Erziehungsurlaub)
Der Anspruch auf darauf besteht unabhängig von dem Anspruch auf Erziehungsgeld in der Regel bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres der Kinder. Sie steht beiden Eltern zu. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung möglich. Die Elternzeit muss spätestens acht (bzw. sechs) Wochen vor Beginn beantragt werden.
- Sonderurlaub aus familiären Gründen
Urlaub aus familiären Gründen ist möglich für die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger. Für Beamte gilt dabei eine Höchstgrenze von maximal 12 Jahren.
- Sonderurlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ist bis zu 6 Jahren möglich. Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr ist für Beamte unbezahlter Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands möglich.
- Urlaub in besonderen Fällen bzw. aus anderen Gründen.
Urlaub in besonderen Fällen kann gewährt werden, wenn ein wichtiger anderer Grund vorliegt und wenn dem die dienstlichen oder betrieblichen Belange nicht entgegenstehen.
Achtung: Anträge auf Beurlaubung müssen in der Regel bis zum 28. Februar für das folgende Schuljahr gestellt werden.
Eine Beurlaubung kann nur für 2 Jahre und länger beantragt werde.
Ein vorzeitiger Ausstieg aus einer Beurlaubung ist nicht vorgesehen, in schweren Fällen (wirtschaftliche Notlage, …) im Einzelfall aber möglich.
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