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Beurlaubung - Bildungsurlaub - Sonderurlaub - Dienstbefreiung:

Beurlaubung
Eine Beurlaubung ist möglich als:

  • aus familiären Gründen: ohne Dienstbezüge für die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger. Für Beamte gilt dabei eine Höchstgrenze von maximal 12 Jahren.
  • aus arbeitsmarktpolitischen Gründen: auf Antrag bis zu 6 Jahre; nach dem vollendeten 55. Lebensjahr für Beamte bis zum Beginn des Ruhestands.
  • in besonderen Fällen: bis zu 6 Monate, wenn ein wichtiger anderer Grund vorliegt und der Beurlaubung dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Hinsichtlich der Dauer der Beurlaubung kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen (also längere Beurlaubungen) beschließen.
  • zur Betreuung von Pflegefällen: befristete unbezahlte Beurlaubung möglich

Achtung: Anträge auf Beurlaubung müssen für das folgende Schulhalbjahr bis zum „Personalveränderungstermin“ (etwa 7 Monate vorher) gestellt werden (Ausnahme: Härtefälle). Ein vorzeitiger Ausstieg aus einer Beurlaubung (z.B. bei wirtschaftlicher Notlage) ist in Ausnahmefällen möglich

Bildungsurlaub
Arbeitnehmer und Beamte in Bremen haben ein Recht auf bezahlten Bildungsurlaub: 5 Tage im Jahr oder 10 Tage in 2 Jahren. Der Bildungsurlaub kann auch tageweise genommen werden! Lehrkräfte und Pädagogisches Personal können den Bildungsurlaub in der Regel nur in den Schulferien nehmen. Bei pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist dafür ein Mehrarbeitsausgleich bzw. -vergütung zu gewähren (z. B. bei 20-Stunden-Vertrag: 20 Stunden für 5 Tage Bildungsurlaub).

Dienstbefreiung
Die Schulleitung kann Lehrkräften Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung/Bezüge bis zum Umfang von 3 Tagen erteilen, wenn der Vertretungsunterricht gesichert ist. Sollte es bei der Genehmigung durch die Schulleitung zu Problemen kommen, bitte umgehend den Personalrat Schulen einschalten.
Urlaub aus persönlichen Anlässen kann gemäß § 19 Abs. 1 Bremische Urlaubsverordnung bzw. § 52 BAT u. a. in folgenden Fällen gewährt werden:

Anlass Beamte andere Beschäftigte
Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag 1 Arbeitstag
Tod des Ehegatten, Kindes, Elternteils 2 Arbeitstage 2 Arbeitstage
Umzug aus dienstlichen Gründen Nicht ausdrücklich geregelt 1 Arbeitstag
Dienstjubiläum25,40 und50 Jahre 1 Arbeitstag 1 Arbeitstag
Ehrenämter bei gesetzlicher Verpflichtung Nicht ausdrücklich geregelt Fortzahlung der Vergütung
nurwenn keine Ersatzansprüche
Ehrenämter bei gesetzlicher
Teilnahme an Tagungen (gewerkschaftlich, politisch etc.)
Bis zu 5 Tagen
im Kalenderjahr
Bis zu 6 Tagen
im Kalenderjahr
sonstige dringende Fälle
bis zu 3 Tage durch den Dienstvorgesetzten

Dienstbefreiung wegen ärztlicher Behandlung u.ä.

Anlass Beamte (Vollzeit mit A13 und höher,
Jahresentgelt >49.500€)
andere Beschäftigte
eigene ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit
im erforderlichen Umfang durch den Dienstvorgesetzten
schwere Erkrankung einer/s Angehörigen (soweit sie/er in demselben Haushalt lebt)
jeweils 1 Tag (nicht mehr als 5 Arbeitstage im Kalenderjahr)
1 Arbeitstag im Kalenderjahr
schwere Erkrankung der Betreuungsperson, eines Kindes unter 8 Jahren bzw. eines dauernd pflegebedürftigen Kindes
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr (nicht mehr als 5 Arbeitstage im Kalenderjahr)
Nicht ausdrücklich geregelt
schwere Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahre oder behindert
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr (nicht mehr als 5 Arbeitstage im Kalenderjahr)
bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind (nicht mehr als 25 Arbeitstage im Kalenderjahr)
schwere Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahre oder behindert (alleinerziehendes Elternteil)
Nicht ausdrücklich geregelt bis zu 20 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind (nicht mehr als 50 Arbeitstage im Kalenderjahr)


Stand Februar 2012