logo

Personalrat Schulen

Service


Mehrarbeit/Vertretungsunterricht:

In der neuen Lehrerdienstordnung §14(3) ist festgelegt:

"Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, wenn die schulischen Verhältnisse es erfordern, über ihre Pflichtstunden hinaus für kurze Zeit weiter Unterrichtsstunden zu übernehmen (Vertretungsstunden). Diese Unterrichtsstunden sollen in der Regel nicht mehr als zwei Stunden pro Woche betragen, bei Lehrerinnen und Lehrern , die nicht mit mehr als der Hälfte der vollen Stundenzahl beschäftigt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Woche. Referendare und Referendarinnen können ohne ihre Einwilligung nur zu Vertretungsstunden herangezogen werden, soweit dies auch Ausbildungszwecken dient."

Aber Mehrarbeit, also Krankenvertretung, ist auf Ausnahmefälle zu beschränken.
Es ist keinesfalls zulässig, dass KollegInnen als regelmäßige Einrichtung an einem festgelegten Tag früher kommen oder länger bleiben.

Die Höhe der Unterrichtsverpflichtung ist pro Woche festgelegt - für Beamte im Gesetz , bei Angestellten vertraglich . Nur innerhalb einer Woche können ausgefallene Stunden gegen Vertretungsstunden verrechnet werden.

Nach der geltenden Mehrarbeitsvergütungsverordnung wird die Mehrarbeit/ Vertretungsstunden nur dann besonders bezahlt, wenn sie 3 Unterrichtsstunden im Kalendermonat übersteigt und nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von 3 Monaten ausgeglichen werden kann.
Für die Teilnahme an schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen gilt diese Regelung nicht, dafür wird keine Mehrarbeitsvergütung gezahlt.

Angestellte Teilzeitkräfte bekommen Mehrarbeit ab der 1.Überstunde anteilig vergütet (Bundesarbeitsgerichtsurteil).

Sofern teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in der Vergangenheit unbezahlte Mehrarbeit geleistet haben oder nur nach den Sätzen für eine Mehrarbeitsvergütung bezahlt wurden, können sie für 6 Monate rückwirkend ihre BAT-Vergütung schriftlich geltend machen. Antragsvordrucke hierfür gibt es z.B. in der GEW-Geschäftsstelle.

Stand: Oktober 2006

<-- zurück --> Druckversion