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In der Lehrerdienstordnung §14(3) ist festgelegt: „Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, wenn die schulischen Verhältnisse es erfordern, über ihre Pflichtstunden hinaus für kurze Zeit weitere Unterrichtsstunden zu übernehmen (Vertretungsstunden). Diese Unterrichtsstunden sollen in der Regel nicht mehr als zwei Stunden pro Woche betragen, bei Lehrerinnen und Lehrern, die nicht mit mehr als der Hälfte der vollen Stundenzahl beschäftigt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Woche. Referendarinnen und Referendare können ohne ihre Einwilligung nur zu Vertretungsstunden herangezogen werden, soweit dies auch Ausbildungszwecken dient.“
Aber Mehrarbeit ist auf Ausnahmefälle zu beschränken. Es ist keinesfalls zulässig, dass Lehrkräfte als regelmäßige Einrichtung dafür an einem festgelegten Tag früher kommen, länger bleiben oder Springstunden haben.
Nur innerhalb einer Woche können ausgefallene Stunden gegen Vertretungsstunden verrechnet werden.
Mehrarbeit (für Vertretungsunterricht) wird bei Lehrkräften nur dann bezahlt, wenn sie 1/8 der jeweiligen Unterrichtsstundenverpflichtung im Kalendermonat übersteigt und nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von 3 Monaten bei Angestellten bzw. eines Jahres bei Beamten ausgeglichen werden kann (Ausnahme: Angestellte Teilzeitkräfte bekommen jede Mehrarbeitsstunde ab der 1. Überstunde bis zum Erreichen der vollen Unterrichtsverpflichtung anteilig vergütet.)
Mehrarbeitsvergütung muss beantragt werden.
Diese Regelung gilt nur für Unterricht.
Beamte und Arbeitnehmer können ihren Anspruch rückwirkend geltend machen, bei Arbeitnehmern geht das nur 6 Monate rückwirkend.
Unabhängig davon kann regelmäßige langfristige Mehrarbeit von bis zu 2 Unterrichtsstunden pro Woche für ein Halbjahr von der Schulleitung angeordnet werden, die spätestens im nächsten Schuljahr ausgeglichen werden muss. (§14(4) Lehrerdienstordnung).
Mehrarbeit in Altersteilzeit ist nach dem Altersteilzeit-Gesetz grundsätzlich nicht zulässig, jedoch bei gesichertem Mehrarbeitsausgleich, möglich.
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