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Mutterschutz - Elternzeit - Elterngeld - Stillzeiten

Mutterschutz:
Nach der Mutterschutzanzeige beim Arbeitsgeber erfolgt eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes, die der Gewerbeaufsicht zugestellt wird. Schwangere dürfen nicht zu gefährlichen oder gefahrenträchtigen Arbeiten oder Diensten herangezogen werden.
Sechs Wochen vor der Geburt tritt ein Beschäftigungsverbot ein; die Schwangere kann auf freiwilliger Basis weiter arbeiten, diese Entscheidung aber jederzeit widerrufen. Nach der Geburt tritt ein absolutes Beschäftigungsverbot für die Dauer von acht Wochen ein. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist nach der Geburt auch zwölf Wochen. Während dieser Zeit setzen sich die Bezüge für Angestellte aus dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und den Bezügen vom Arbeitgeber zusammen. Weibliche Beamte erhalten die vollen Bezüge vom Arbeitgeber.
Probleme gibt es bei privat versicherten Angestellten: Die Performa Nord geht davon aus, dass alle Angestellten gesetzlich krankenversichert sind und zahlt deshalb lediglich den Differenzbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeld der Krankenkassen und dem monatlichen Nettogehalt.
Alle Kolleginnen erhalten auf Antrag Beihilfe für eine Babyausstattung.

Elternzeit:
Unmittelbar im Anschluss an die o. g. Mutterschutzfrist kann Elternzeit in Anspruch genommen werden. Diese muss spätestens sieben Wochen vor Beginn beantragt werden. Gleichzeitig muss auch eine schriftliche Festlegung über Zeitdauer und Verteilung der Elternzeit erfolgen. Teilzeitbeschäftigung ist während dieser Zeit möglich.
Elternzeit kann ein Elternteil, aber auch beide gleichzeitig bis zu drei Jahren beantragen. Ein Jahr kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden.

Elterngeld:
Elterngeld wird bis zu 14 Monate gezahlt, wenn beide Elternteile sich die Kinderbetreuung teilen und eine Erwerbsminderung in den letzten zwei Monaten erfolgt. Das Elterngeld kann auch auf Antrag halbiert werden und wird dann bis zu 24 Monaten gezahlt.
Genaue Informationen erteilt die Elterngeldstelle.

Stillzeiten:
Auf Grundlage der Mutterschutzverordnung und des Mutterschutzgesetzes haben die GEW und der Personalrat Schulen 1985 folgende Regelung mit dem Arbeitgeber vereinbart:
Täglich mindestens eine Unterrichtsstunde zum Stillen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte, wozu sich am besten die Randstunden eignen. An einem Tag mit mehr als vier zusammenhängenden regelmäßigen Unterrichtsstunden ist eine Stunde Stillzeit für diesen Tag zu gewähren. Die Entlastung von täglich einer Stunde ist das, was eine Mutter mindestens in Anspruch nehmen kann, wenn sie stillt. Es genügt die Vorlage einer Stillbescheinigung.

Stand: November 2008
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