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Die Personalakten der beschäftigten Lehrkräfte werden beim Senator für Bildung und Wissenschaft geführt. Eine zweite Personalakte oder Nebenakte darf in der Schule nicht geführt werden. Grundsätzlich gilt, dass den Beschäftigten, gleich ob Beamte oder Angestellte, jede Beschwerde, Behauptung und Bewertung, die für ihn/sie ungünstig und nachteilig sein könnte, vor Aufnahme in die Personalakte zur Kenntnis gebracht werden muss und ihm/ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Die Stellungnahme muss mit zur Personalakte genommen werden. Damit der/die Beschäftigte eine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich des Inhaltes der Personalakte hat, gibt es ein Akteneinsichtsrecht für die Beschäftigten. Dieses Recht beinhaltet nicht nur, dass der/die Beschäftigte auf seinen/ihren Antrag hin in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten die Akten einsehen kann, sondern auch dass dieser/diese Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke anfertigen darf. Schriftstücke, die dem/der Kollegen/Kollegin nicht bekannt sind und einen negativen Inhalt haben, sollten kopiert werden. Mit Hilfe des Personalrats-Schulen sollte ein Antrag auf Aktenreinigung auf dem Dienstweg gestellt werden. In der Schule dürfen nur die Daten der KollegInnen in Handakten gespeichert werden, die benötigt werden, um den Schulbetrieb zu organisieren. Hierzu zählen Krankenzeiten, Dienstliche Beurlaubungen, Sonderurlaub, Unterrichtseinsatz, Mehrarbeit etc. Weitere Infos: §56 des Beamtenrechtsrahmengesetz Stand Februar 2006 |
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