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Ist man nach einer schweren Krankheit noch nicht wieder in der Lage, mit der regulären Stundenzahl zu unterrichten, gibt es die Möglichkeit, die Arbeit mit reduzierter Stundenzahl wiederaufzunehmen.
Für Beamte gilt:
Man stellt auf dem Dienstweg formlos den Antrag, die Arbeitszeit vorübergehend zu verkürzen unter voller Weiterbezahlung der Bezüge.
Ein Schreiben des behandelnden Arztes, das ein solches Vorgehen befürwortet, sollte man beifügen.
Nach einer amtsärztlichen Untersuchung beim Gesundheitsamt wird über den Antrag entschieden.
Wird der Antrag positiv entschieden, gilt die Stundenreduzierung in der Regel für ein halbes Jahr.
Liegt eine chronische Erkrankung vor, wird dem Antrag nicht entsprochen.
Für Angestellte gilt:
Man legt der Dienststelle eine Bescheinigung des Arztes vor, aus der sich ergibt, mit welcher verringerten Stundenzahl man bis zur vollen Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit eingesetzt werden kann. Gleichzeitig klärt man mit der Krankenkasse die Kostenübernahme.
Während der stufenweisen Wiedereingliederung gilt der/die Angestellte in vollem Umfang als arbeitsunfähig und erhält in der Regel Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse, zuzüglich eines Krankengeldzuschusses vom Arbeitgeber( § 37 BAT ) oder tarifliche Krankenbezüge ( § 71 BAT ), solange die entsprechende Gehaltsfortzahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Sollte letzteres der Fall sein, wird nur Krankengeld von der Krankenkasse gewährt.
Ist die Frist für die Zahlung der tariflichen Krankenbezüge abgelaufen, kann man als privat Krankenversicherter Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen in Anspruch nehmen, falls man dies zuvor vereinbart hatte. Privat krankenversicherte Angestellte sollten möglichst eine solche Vereinbarung abschließen.
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