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Ruhestand:

Für BeamtInnen gilt:
BeamtInnen treten regulär mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand.
Auf Antrag können sie nach Ablauf des Schulhalbjahres, in dem sie das 63. Lebensjahr vollendet haben, in den Antragsruhestand eintreten. Sie müssen dabei dauerhaft Pensionsabschläge hinnehmen, die in der Regel 3,6% pro Jahr betragen. Der Antrag wird auf dem Dienstweg beim SfBW gestellt.
Berechnungsgrundlagen für das Ruhegehalt sind die ruhegehaltsfähigen Dienst-bezüge und die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten.
Ruhegehaltsfähig sind die Dienstbezüge, die BeamtInnen mindestens drei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand zugestanden haben.
Die Dienstzeiten, die BeamtInnen vom Tag ihrer ersten Berufung bis zum Eintritt in den Ruhestand in einem Beamtenverhältnis zurückgelegt haben, gelten als ruhegehaltsfähig. Außerdem gibt es sehr detaillierte Vorschriften über die Anerkennung weiterer ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten
Seit 2003 wird der jährliche Ruhegehaltssatz in acht Schritten von 1,875% auf 1,79375% gesenkt. Der Höchstversorgungssatz, der nach 40 Dienstjahren erreicht werden kann, sinkt dadurch von 75% auf 71,75%.
Für Personen, die vor dem 01.01.1992 verbeamtet wurden, gibt es komplizierte Übergangsregelungen.

Für Angestellte gilt:
Angestellte treten regulär mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Frauen mit dem Geburtsjahr vor 1952 können mit 60 in den Ruhestand gehen, die Rentenabschläge betragen hier 18% (in den Jahrgängen vor 1945 weniger) Langjährig versicherte Männer (mindestens 35 versicherungsrelevante Jahre) können mit 63 ausscheiden, wenn sie vor 1948 geboren sind. (Rentenabschlag 7,2).
Es wird dringend empfohlen, sich über die im Einzelfall in Frage kommenden Rentenabschläge bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu erkundigen.
Angestellte erhalten eine Versorgung, die sich aus Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung (VBL) zusammensetzt. Die individuellen Ansprüche sollte man sich unbedingt vom jeweilige
n Träger ausrechnen lassen

Für beide Statusgruppen werden staatlich private Rentenversicherungen erarbeitet.

Stand Februar 2006

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