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Personalrat Schulen

Service


Sonderurlaub:

Der erste Schritt ist klar:

Zunächst ist unverzüglich die Schulleitung zu informieren, damit diese den Unterrichtsausfall auffangen kann. Die Schulleitung kann Lehrkräften Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung/Bezüge bis zum Umfang von 3 Tagen erteilen, wenn der Vertretungsunterricht gesichert ist.

Urlaub aus persönlichen Anlässen

Dieser kann gemäß § 19 Abs. 1 Bremische Urlaubsverordnung bzw. § 52 BAT in u.a. folgenden Fällen gewährt werden:

Anlass Beamte Angestellte
Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag 1 Arbeitstag
Tod des Ehegatten, Kindes Elternteil 2 Arbeitstage 2 Arbeitstage
Umzug aus dienstlichen Gründen Nicht ausdrücklich geregelt 1 Arbeitstag
Dienstjubiläum nach 25, 40 oder 50 Jahren 1 Arbeitstag 1 Arbeitstag
Ehrenämter bei gesetzlicher Verpflichtung Nicht ausdrücklich geregelt Fortzahlung der Vergütung, wenn keine Ersatzansprüche
Teilnahme an Tagungen (gewerkschaftlich, politisch etc.)
Bis zu 5 Tagen im Kalenderjahr Bis zu 6 Tagen im Kalenderjahr
Ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit im erforderlichen Umfang im erforderlichen Umfang

Erkrankung eines Kindes:

Bei schwerer Erkrankung eines im Haushalt lebenden Kindes, welches nach ärztlichem Zeugnis der Pflege oder Betreuung bedarf, besteht ein fürsorglicher Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Voraussetzung ist, dass eine andere im Haushalt lebende Person für die Pflege und Betreuung nicht zur Verfügung steht.

Grundsätzlich ist der Anspruch auf das notwendige Maß begrenzt:

ArbeitnehmerInnen als Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
a. Kind unter 12 Jahre 10 Tage
bei mehreren Kindern höchstens 25 Tage
b. Kind unter 12 Jahre, alleinerziehend 20 Tage
bei mehreren Kindern höchstens 50 Tage
ArbeitnehmerInnen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sind 3 Arbeitstage
BeamtInnen
a. Besoldung unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze für die gesetzlichen Krankenversicherung ( z.Zt. A13, Vollzeit, ca 47.250,-€) 10 Arbeitstage
b. sonstige 4 Arbeitstage
Erkrankung der Betreuungsperson
Kind unter 8 Jahren bzw. dauernd pflegebedürftig 4 Arbeitstage

Stand Februar 2006

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