Dieser kann gemäß § 19 Abs. 1 Bremische Urlaubsverordnung bzw. § 52 BAT in u.a. folgenden Fällen gewährt werden:

Sonderurlaub: |
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Der erste Schritt ist klar: Zunächst ist unverzüglich die Schulleitung zu informieren, damit diese den Unterrichtsausfall auffangen kann. Die Schulleitung kann Lehrkräften Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung/Bezüge bis zum Umfang von 3 Tagen erteilen, wenn der Vertretungsunterricht gesichert ist. Urlaub aus persönlichen Anlässen Dieser kann gemäß § 19 Abs. 1 Bremische Urlaubsverordnung bzw. § 52 BAT in u.a. folgenden Fällen gewährt werden:
Erkrankung eines Kindes: Bei schwerer Erkrankung eines im Haushalt lebenden Kindes, welches nach ärztlichem Zeugnis der Pflege oder Betreuung bedarf, besteht ein fürsorglicher Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Voraussetzung ist, dass eine andere im Haushalt lebende Person für die Pflege und Betreuung nicht zur Verfügung steht. Grundsätzlich ist der Anspruch auf das notwendige Maß begrenzt:
Stand Februar 2006 |
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