Zunächst ist unverzüglich die Schulleitung zu informieren, damit diese den Unterrichtsausfall auffangen kann. Die Schulleitung kann Lehrkräften Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung/Bezüge bis zum Umfang von 3 Tagen erteilen, wenn der Vertretungsunterricht gesichert ist.
Dieser kann gemäß § 19 Abs. 1 Bremische Urlaubsverordnung bzw. § 52 BAT in u.a. folgenden Fällen gewährt werden:
| Anlass |
Beamte |
Angestellte |
| Niederkunft der Ehefrau |
1 Arbeitstag |
1 Arbeitstag |
| Tod des Ehegatten, Kindes Elternteil |
2 Arbeitstage |
2 Arbeitstage |
| Umzug aus dienstlichen Gründen |
Nicht ausdrücklich geregelt |
1 Arbeitstag |
| Dienstjubiläum nach 25, 40 oder 50 Jahren |
1 Arbeitstag |
1 Arbeitstag |
| Ehrenämter bei gesetzlicher Verpflichtung |
Nicht ausdrücklich geregelt |
Fortzahlung der Vergütung, wenn keine Ersatzansprüche |
Teilnahme an Tagungen (gewerkschaftlich, politisch etc.)
|
Bis zu 5 Tagen im Kalenderjahr |
Bis zu 6 Tagen im Kalenderjahr |
| Ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit |
im erforderlichen Umfang |
im erforderlichen Umfang |
Bei schwerer Erkrankung eines im Haushalt lebenden Kindes, welches nach ärztlichem Zeugnis der Pflege oder Betreuung bedarf, besteht ein fürsorglicher Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Voraussetzung ist, dass eine andere im Haushalt lebende Person für die Pflege und Betreuung nicht zur Verfügung steht.
Grundsätzlich ist der Anspruch auf das notwendige Maß begrenzt:
| ArbeitnehmerInnen als Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung |
| a. Kind unter 12 Jahre |
10 Tage |
| bei mehreren Kindern höchstens |
25 Tage |
| b. Kind unter 12 Jahre, alleinerziehend |
20 Tage |
| bei mehreren Kindern höchstens |
50 Tage |
| ArbeitnehmerInnen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sind |
3 Arbeitstage |
|
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| BeamtInnen |
| a. Besoldung unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze für die gesetzlichen Krankenversicherung ( z.Zt. A13, Vollzeit, ca 47.250,-€) |
10 Arbeitstage |
| b. sonstige |
4 Arbeitstage |
Erkrankung der Betreuungsperson
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| Kind unter 8 Jahren bzw. dauernd pflegebedürftig |
4 Arbeitstage |