logo

Personalrat Schulen

Service


Teilnahme an Personalversammlungen

Von der Behörde sind gemeinsam mit dem Personalrat Schulen Informationen zur Einberufung und Teilnahme an Personalversammlungen zusammengestellt worden, die im Info 180-2007 veröffentlicht wurden. Hier einige Auszüge:

Jede/ jeder Beschäftigte hat das Recht an den Personalversammlungen des Personalrat Schulen teilzunehmen. Durch ein rechtzeitiges und geregeltes Verfahren ist ihm die Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

Die Einladungen werdenden betroffenen Beschäftigten – und zwar auch den jeweiligen Beschäftigten anderer Träger – durch die Verteilung der Einladung in die Postfächer der Beschäftigten erwiesen.

Der Vertretungsbereich des Personalrats umfasst auch die Beschäftigten an Schulen, die bei anderen Trägern eingestellt sind. Daher ist für diese Beschäftigten sowohl die Teilnahmemöglichkeit als auch ggf. die Bezahlung sicherzustellen. Wenn Personalversammlungen für Nicht-Lehrkräfte außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, so ist Arbeitszeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung zu gewähren.

Um eine rechtzeitige Meldung zur Teilnahme an einer Personalversammlung zu ermöglichen, ist ein frühzeitiges und „barrierefreies“ Verfahren notwendig. Als sinnvolles und sowohl für die KollegInnen als auch die Stundenplaner leicht handhabbares Verfahren hat sich eine alphabetische Kollegiumsliste erwiesen, in die sich die KollegInnen eintragen können. Jeder Beschäftigte hat das Recht an den Personalversammlungen des Personalrat Schulen teilzunehmen. Dazu bedarf es weder einer Begründung noch dürfen „Vertretungsmaterialien“ verlangt werden.

Jeder Beschäftigte muss die Personalversammlung rechtzeitig erreichen können. Da viele KollegInnen öffentliche Verkehrsmittel benutzen, muss in diesen Fällen für die Wegezeit die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zugrunde gelegt werden. Bei Personalversammlungen, die am Nachmittag stattfinden, sind Pausenzeiten zu berücksichtigen. Bei einer Arbeitszeit vonmehr als 6 Zeitstunden ist eine 30-minütige Ruhepause einzuplanen. Der Zeitpunkt für den Unetrrichtsschluss ist so zu legen, dass unter Einrechnung von Wegezeit und evtll. Ruhepause ein rechtzeitiges Erscheinen gesichert ist.

Das vollständige Info zum Download:

Stand Februar 2008

werden

Info 180-2007
<-- zurück --> Druckversion