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Teilzeit ist auch mit weniger als der Hälfte der Arbeitszeit möglich.
Eine kürzere Teilzeit als für einen Zweijahresraum kann nur in begründeten Fällen beantragt werden, in begründeten Fällen ist während dieser Zeit eine Verkürzung möglich.
Im Teilzeiterlass vom 21.05.2007 werden die Arbeitsbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte geregelt. Teilzeitkräfte dürfen nicht nur für Unterricht, sondern auch für alle außerunterrichtlichen Aufgaben nur noch entsprechend dem Umfang ihrer reduzierten Arbeitszeit eingesetzt werden. Im Erlass gibt es konkrete Hinweise, wie die Entlastung der Teilzeitkräfte umgesetzt werden muss, wenn nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen (Soll-Bestimmung). Bei Mehrarbeit/Vertretungsunterricht gelten für Teilzeitbeschäftigte besondere Regelungen (siehe „Mehrarbeit“). Bei Beratungsbedarf steht der Personalrat Schulen zur Verfügung.
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